Halterhaftung
Der Leasingnehmer ist regelmässig Halter des Fahrzeugs. Mit dem Nutzungsrecht am Fahrzeug geht die Pflicht einher, die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu gewährleiten. Insbesondere müssen alle Verpflichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Versicherungsbestimmungen etc. übernehmen.
Im Falle eines Fuhrparks ist der Fuhrparkverantwortliche immer in der Fahrzeughalterhaftung. Diese kann nur sehr beschränkt an Fahrer delegiert werden.