Die Bedienung des Touchscreens eines Leasing- oder Dienstwagens kann einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen. Bereits das Einstellen des Scheibenwischers über einen berührungsempfindlichen Bildschirm ist verboten, wenn der Blick des Dienstwagenfahrers deshalb längere Zeit von der Straße abgewandt wird. So hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Fahrer eines TESLA 3 während Regens versucht, das Wischintervall des Scheibenwischers manuell zu verstellen. Beim TESLA Model 3 funktioniert dies nicht wie üblich über einen Bedienhebel am Lenkrad, sondern ist in einem Untermenü des zentralen Bildschirms zu finden. Dadurch war der Fahrer längere Zeit vom Verkehr abgelenkt und fuhr in einen Straßengraben.
Gegen das in der ersten Instanz verhängte Fahrverbot hatte der TESLA-fahrer Widerspruch eingelegt, der vom OLG jedoch abgelehnt wurde. Nach Ansicht der Richter stellt das Touchscreen des TESLA Model 3 ein elektronisches Gerät im Sinne von Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung ("Handy-Verbot") dar. Welchem Zweck die Nutzung folgt, ist dabei unerheblich. Die Bedienung sei nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden sei (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19).